Allgemeine Geschäftsbedingungen der BERICO AG
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1. Geltungsbereich Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Vertragsbestandteil zwischen BERICO AG (nachfolgend «Lieferant» genannt) und dem Kunden. Der Kunde bestätigt, im Besitze der AGB des Lieferanten zu sein. Mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung akzeptiert der Kunde die AGB vorbehaltlos. Eine Ausnahme von diesem Geltungsbereich besteht nur, wenn schriftliche Abreden zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ausdrücklich Abweichendes von den AGB vorsehen. Mündliche Abreden entfalten keine Rechtswirkung. Diese AGB gehen allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
2. Offerten / Bestellungen Die Offerten des Lieferanten sind, wenn nichts anderes angegeben, 1 Monat gültig. Die Preisangaben sind unverbindlich. Bestellungen, die von der Offerte abweichen, müssen vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden, damit sie verbindlich sind. Mass-, Mengen- und Ausführungsänderungen bewirken eine Preiskorrektur und können zu einer Lieferzeit-Verlängerung führen.
3. Angaben in Preislisten und Katalogen Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Spezifikationen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Spezifikationen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird diese Pläne und technischen Spezifikationen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Der Lieferant behält sich allfällige Konstruktionsänderungen bei Bauteilen ausdrücklich vor.
4. Preise Wird nichts anderes vereinbart, verstehen sich Preise ab Lager des Lieferanten, ohne Kosten für Verpackung und Lieferung sowie eventuelle Montagen, zuzüglich der gesetzlichen MWST. Steigen die Produktionskosten in der Zeit vom Vertragsabschluss bis zur Lieferung, insbesondere wegen einer Verteuerung der Preise für Rohstoffe und Bestandteile, wegen einer Steigerung der Fracht- oder der Verkehrsgebühren oder wegen Lohnerhöhungen, ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend den Kostensteigerungen durch einseitige Erklärung anzupassen. Jede einseitige Preiserhöhung ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
5. Abmessungen und Massangaben Die für den Liefergegenstand relevanten Masse werden vom Lieferanten und vom Kunden anlässlich der Ausmessung auf der Baustelle festgelegt. Erfolgt die Ausmessung alleine durch den Kunden oder durch eine von ihm beauftragte Drittpartei, trägt der Kunde alleine die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Masse sowie deren korrekte Übermittlung an den Kunden. Weiter trägt der Kunde die Verantwortung für sämtliche Masse, welche sich «vor Ort» nicht messen lassen und dem Lieferanten mitgeteilt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die in den Plänen enthaltenen Masse auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Prüfung hat umgehend nach Erhalt der Pläne zu erfolgen und allfällige Änderungen sind ohne weiteren Verzug dem Lieferanten mitzuteilen. Der von den Parteien gegengezeichnete und freigegebene Projektplan mit den dazugehörigen technischen Spezifikationen ist verbindlich.
6. Lieferung / Lieferzeit Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben und Unterlagen. Die vereinbarten Lieferfristen gelten unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an der Fertigungsanlage, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Zulieferers, Massnahmen oder Verfügung von Behörden, Betriebs- und Verkehrsstörungen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden den Lieferanten von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist. Ist die Lieferung auf Abruf durch den Kunden vereinbart, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen. Sofern keine besondere Frist festgelegt ist, beträgt diese längstens 1 Jahr ab Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen.
7. Montagearbeiten Auf Montagearbeiten werden keine Rabatte gewährt. Bei Vertragsabschluss ist die Montageart zu vereinbaren. Es gelten folgende Grundsätze: a. In einer Pauschalmontage (mit oder ohne bauseitige Mithilfe) sind die werkstattseitigen Vorbereitungen und Vormontagen, alle Montagehilfen, die Montagezeit, das Hilfsmaterial sowie der Einsatz von Montagewerkzeugen und –maschinen inbegriffen. Ausgenommen sind zusätzliche Montagematerialien Hebezeuge, Gerüste ab 3 Metern, Abladehilfen für schwere und unhandliche Elemente, Demontagen, Spitz- und Maurerarbeiten, Aufschiftarbeit. Massdifferenzen ausserhalb der üblichen Toleranz, schlechtes Mauerwerk, Bauanschlussfugen, elektrische Installationen und Anschlüsse, Mehraufwendungen durch schlechte Zugänglichkeit des Bauobjekts, Leerfahrten oder Wartezeiten. b. Bei Montage in Regie (mit oder ohne bauseitige Mithilfe) werden die Zeiten für die werkstattseitigen Vorbereitungen und Vormontagen, die Zu- und Wegfahrt der Monteure, das Material an die Montagestellen verteilen, das Werkzeug auf der Baustelle einrichten sowie die Montagezeit gemäss Arbeitsrapport nach Aufwand verrechnet. Sämtliche Nebenarbeiten wie Laden, Transportieren, Wegzeiten, Abladen und verteilen der Lieferung werden mit der Montagezeit verrechnet. c. Bei der Selbstmontage (Montage bauseits) wird die Montage durch den Kunden vorgenommen oder anderweitig vergeben. Vormontagen und/oder Montageinstruktionen durch die Lieferanten, Monteure sowie die Zeiten für das Bereitstellen von Montagehilfen werden nach Aufwand verrechnet. Montagehilfen (Montagehalterungen etc.) bleiben Eigentum des Lieferanten und sind in einwandfreiem Zustand innert angemessener Zeit zurückzugeben.
8. Verbindlichkeiten Die Warenlieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden im Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Nur schriftlich zugesicherte Liefertermine gelten als vereinbart. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf unser Werk verlassen hat oder dem Kunden Abholbereitschaft angezeigt wurde. Grundsätzlich bestimmt der Lieferant den Zeitpunkt der Lieferung. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Eine allfällige Lieferverspätung berechtigt weder zur Annullierung der Bestellung noch zu Schadenersatzansprüchen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, wird die Vertragsware erst ab definitivem Bestellabruf bereitgestellt bzw. angefertigt.
9. Mangelhafte Lieferung Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner unverzüglichen Prüfungspflicht gemäss OR 201 Abs. 1 (Kaufvertrag) bzw. OR 367 Abs. 1 (Werkvertrag) ordnungsgemäss nachgekommen ist. Bei mangelhaften Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, dies dem Lieferanten innert 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind dem betreffenden Spediteur umgehend zu melden. Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Vertragsware vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde. Mängelrügen entbinden nicht von der fristgemässen Zahlung und berechtigen nicht, Abzüge vorzunehmen. Die beschädigte Ware ist uns zur Verfügung zu stellen. Weitere Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich wegbedungen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
10. Zahlungsbedingungen Die Verkaufspreise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Niederglatt, ohne Verpackung und exklusive Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Verfalltag) ohne Skontoabzug auf das Lieferanten-Konto zu bezahlen. Die Zahlungen erfolgen in Schweizer Franken. Eine Verrechnung des Kunden mit eigenen Forderungen gegen den Lieferanten ist ausgeschlossen. Teillieferungen werden gemäss Baufortschritt in Rechnung gestellt. Zusätzliche Kosten wie u. a. Regiearbeiten werden separat und sofort verrechnet. Es werden keine Abzüge für Baureinigungen, Versicherungen etc. gewährt, sofern diese nicht im Vorfeld der Verkaufsverhandlungen vereinbart worden sind. Bestehen weitergehende Liefer- oder Leistungspflichten des Lieferanten, so ist sie bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Erfüllung der Lieferpflichten aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
11. Haftung Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung einschliesslich Montage erfolgt. Missverständnisse, welche auf falschen Massangaben der Bestellaufgabe beruhen, fallen nicht unter die Haftung des Lieferanten. Für die bei der Selbstmontage verursachten bzw. entstandenen Schäden am gelieferten Material wird jede Haftung im Sinne eines Garantiefalles abgelehnt. Zudem lehnt der Lieferant für Arbeiten und deren Folgen, die durch Drittpersonen ausgeführt werden, jede Haftung ab.
12. Retouren Rücklieferungen erfordern in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Lieferanten. Bei Retouren behält sich der Lieferant das Recht vor, für Umtriebe 10 % des Bruttowarenwertes bei der Gutschrift in Abzug zu bringen. Spezialanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
13. Verwirkung Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse wie Betriebs-, Verkehrs- und Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen (etc.) befreien den davon Betroffenen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
14. Garantie Die Haftungs- und Gewährleistungsansprüche des Kunden auf das gelieferte Material verwirken mit Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe der Vertragsware bzw. nach Beendigung der Dienstleistung des Lieferanten (Montage, Unterhalt, Kontrolle, Inbetriebsetzung). Falsche Handhabung oder Verwendung sowie mechanische und umweltbedingte Einwirkungen fallen nicht unter die Garantie. In Garantiefällen ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten schriftlich über den Materialschaden in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist berechtigt, das Material nach seiner Wahl kostenlos zu ersetzen oder zu reparieren. Austausch- bzw. Montagearbeiten gehen zu Lasten des Kunden und werden nach Aufwand verrechnet. Der Lieferant vergütet keine externen Reparaturkosten, die ohne ihre Zustimmung vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind. Der Lieferant behält sich vor, mit den Garantieleistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden zuzuwarten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen.
15. Besondere Vereinbarungen Die Auftragsbestätigung ist genau zu kontrollieren. Unstimmigkeiten müssen spätestens 3 Arbeitstage nach Datum der Auftragsbestätigung dem Lieferanten gemeldet sein. Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Anerkennung der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant frei, die bestellte Ware gemäss Auftragsbestätigung zu produzieren und zu verrechnen. Spätere Änderungswünsche können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Lieferant einer Änderung aufgrund des Standes der Vorarbeiten noch zustimmen kann. Die aus den Änderungen entstehenden Kosten und Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. Tritt eine Vertragspartei vom Vertrag zurück, ist sie für die entstandenen Kosten haftbar.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden ist 8172 Niederglatt. Der Lieferant hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
17. Ergänzende Bestimmungen Für die Ausführung der Arbeiten sind die SIA-Normen anwendbar, insbesondere wird auf die SIA-Norm 118 sowie auf die Normen der Fachverbände (zurzeit aktuelle Ausgaben) verwiesen. |